Das OVG Nordrhein-Westfalen 17.12.2008 – 10 A 2999/07 hat sich in einer Berufungsentscheidung unter Abänderung des Urteils des VG Gelsenkirchen (5 K 3439/05) zur planungsrechtlichen Bewertung von Mobilfunkantennen in Wohngebieten geäußert und dabei neue rechtliche Akzente gesetzt.
Sendeanlagen berühren Wohngebietscharakter
Das Oberlandesgericht bewertete die zulässige Berufung als begründet. Der Hinweis auf die Strahlenbelastung ging ins Leere, allerdings standen planungsrechtliche Einwände dem Vorhaben entgegen. Die Festsetzung von Baugebieten ist regelmäßig drittschützend. Hieraus folgt ein Gebietserhaltungsanspruch.Jeder Planbetroffene kann demnach die schleichende Umwandlung eines Baugebiets verhindern. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung kommt es nicht an. Die in Rede stehende Mobilfunksendestation wurde als gewerbliche Nutzung bewertet und war deshalb noch nicht einmal ausnahmsweise in dem Wohnraum zulässig. Da sie nicht nur das entsprechende Baugebiet versorgen sollte, war es auch keine Nebenanlage i. S. d. § 14 BauNVO.
Das zitierte Urteil des OVG – welches im Übrigen vom BVerwG bestätigt wurde – bezieht sich auf die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hier könnte ein Antrag auf Rücknahme dieses rechtswidrigen Befreiungsbescheides gem. § 48 VerwVerfG NRW gestellt werden, und zwar unter Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 24.09.2009 . Würde dieser Antrag abschlägig beschieden, könnte dann Klage erhoben werden.