Vorbeitung auf den Prozess gegen den Betrieb des Mobilfunkturms von O2 Mobilfunk am Standort Paderborn, Husarenstrasse

a) Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes
Ein Bauvorhaben führt zu einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes, wenn das Vorhaben diesem Bild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird,

b) Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft
Ausweislich der durch das Bundesverwaltungsgericht geprägten Abgrenzung zu dem öffentlichen Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes ist Schutzgut der natürlichen Eigenart der Landschaft die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs und damit die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung. Hinsichtlich dieses öffentlichen Belanges genügt bereits eine Beeinträchtigung, wobei eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft regelmäßig durch alle Bauvorhaben begründet wird, die als solche nicht der naturgegebenen Bodennutzung entsprechen

c) Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Unter dem Begriff der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nicht nur förmliche Unterschutzstellungen durch Natur- und Landschaftsschutzverordnungen subsumiert, sondern auch weitere Fälle einbezogen. Insbesondere kommt dieser Vorschrift im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 18 ff. BNatSchG) erhebliche Bedeutung zu. Bauvorhaben im Außenbereich sind regelmäßig – wie auch vorliegend – mit Eingriffen in Natur und Landschaft i. S. v. § 18 Abs. 1 BNatSchG verbunden.

d) Gebot der Rücksichtnahme
In § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht ausdrücklich erwähnt ist dennoch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als öffentlicher Belang in Rechtsprechung und Literatur anerkannt.